Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus ab dem 28. Oktober 2020
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Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020 – SächsCoronaSchVO) hier:
Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig über Beschränkungen im öffentlichen Raum zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2
Die Stadt Leipzig erlässt in ihrer Eigenschaft als örtlich zuständiges Gesundheitsamt in Ergänzung zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (SächsCoronaSchVO) vom 21. Oktober 2020 folgende A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
Auf Grundlage des § 7 Abs. 1 SächsCoronaSchVO iVm. § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden über die in den §§ 1 bis 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 getroffenen Maßnahmen hinaus für die Stadt Leipzig folgende Maßnahmen angeordnet:
1. Durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie von Ansammlungen im öffentlichen Raum sind die personenbezogenen Daten Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs zur Nachverfolgung von Infektionen gemäß § 7 der SächsCoronaSchVO zu erheben und zu verarbeiten. Diese Daten sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für das Gesundheitsamt der Stadt Leipzig vorzuhalten. Auf Anforderung des Gesundheitsamtes der Stadt Leipzig sind sie an dieses zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten. Von der Pflicht zur Datenerhebung ausgenommen sind Geschäfte, Läden und Verkaufsstände sowie Bereiche mit einer Verweilzeit von weniger als 15 Minuten.
2. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in Erweiterung von § 2 Abs. 7 SächsCoronaSchVO in folgenden Bereichen angeordnet:
a) Im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammen-kommen, insbesondere in Einkaufszentren und Ladenstraßen von Einkaufszentren.Dies gilt auch dann, wenn Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen an Orten im Sinne von Satz 1 durchgeführt werden.
b) In Schulgebäuden und zusätzlich auch auf dem Gelände von Schulen, mit Ausnahme des Unterrichts sowie bei Tätigkeiten im Freien. § 1 Abs. 2 Satz 4 und 5 und § 2 Abs. 7 Satz 5 SächsCoronaSchVO gelten entsprechend. Personen, die entgegen dieser Verpflichtung keine Mund-Nasen-Bedeckung im Schulgebäude oder auf dem Gelände der Schule tragen, ist der dortige Aufenthalt untersagt.
c) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auch unter freiem Himmel im gesam-ten Bereich des Innenstadtrings, täglich von 9.00 bis 24.00 Uhr und an Haltestellen/Haltepunkten des Öffentlichen Personennahverkehrs sowie auf Wochenmärkten angeordnet. Die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 7 SächsCoronaSchVO, beispielsweise aus medizini-schen Gründen, gelten entsprechend.
3. Es werden verschärfend zur SächsCoronaSchVO folgende Maßnahmen angeordnet:
a) Private Zusammenkünfte und Feiern in der eigenen Häuslichkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO sowie Familienfeiern (unter anderem Hochzeiten, Geburtstage, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern) in Gaststätten oder von Dritten überlassenen voneinan-der abgetrennten Räumlichkeiten (auch im jeweiligen Außenbereich) im Sinne von § 2 Abs. 3 SächsCoronaSchVO werden auf maximal 25 Personen aus dem Familien- und Freundeskreis beschränkt.
b) Veranstaltungen im Außenbereich werden auf höchstens 250 Personen und in geschlossenen Räumen auf höchstens 150 Personen begrenzt. Ausnahmsweise darf hiervon abgewichen werden, wenn mit dem Gesundheitsamt erneut ein Hygienekonzept abgestimmt wurde. § 5 Absatz 2 und 3 Satz 2 der SächsCoronaSchVO gelten entsprechend.
4. Schank und Speisewirtschaften sind von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages zu schließen. § 9 Abs. 1 des Sächsischen Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
5. Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränke ist während dieses Zeitrau-mes für alle Einrichtungen untersagt.
6. Soweit nicht vorstehend etwas Anderes geregelt wurde, ist der Mindestabstand von 1,5 Meter, soweit möglich, einzuhalten. Wird der Mindestabstand unterschritten, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum empfohlen, soweit nicht die SächsCoronaSchVO oder diese Allgemeinverfügung das Tragen einer Mund-Na-sen-Bedeckung verpflichtend anordnen.
7. Sofern der Freistaat Sachsen weitergehende Regelungen erlässt, gehen diese der Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig über Beschränkungen im öffentlichen Raum sowie über die Einschränkung der Besuchsrechte in Einrichtungen des Gesundheits- und So-zialwesens zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vor.
8. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis zu ihrem Widerruf.
Gründe: Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 schreitet weiter voran, und es ist ein signifikanter Anstieg der Fallzahlen auch in der Stadt Leipzig feststellbar. Die Anzahl der durch das Virus hervorgerufenen Neuerkrankungen mit COVID-19 lag in den vergangenen sieben Tagen, sprich vom 20. Oktober 2020 bis 27. Oktober 2020 (Stand 09.00 Uhr) bei einem Wert von 35,1je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner. Um die ungehinderte Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern, sind laut § 7 Absatz 2 SächsCoronaSchVO Gegenmaßnahmen anzuordnen. Diese dienen der Sicherung der Nachverfolgbarkeit sowie der damit verbundenen Durchbrechung von Infektionsketten durch die zielgerichtete Anordnung von personenkonkreten Absonderungsmaßnahmen. Diese Nachverfolgbarkeit ist mit steigenden Fallzahlen nicht gesichert, sodass ein sprunghafter Zu-wachs der Infektionsraten bei weitergehendem Verlauf zu erwarten ist. Das Infektionsgesche-hen muss jedoch zwingend eingedämmt werden, um verschärfende Maßnahmen und einen Stillstand des öffentlichen Lebens zu vermeiden. Dies ist insbesondere deshalb angezeigt, weil eine Impfung oder spezifische Therapie noch immer nicht zur Verfügung stehen. Durch die Erhöhung von Schutzmaßnahmen wird erwartet, dass sich die maßgeblichen Werte der Neuinfektionsrate stabilisieren und sich die Ausbreitung des Virus merklich verlangsamt. Die angeordneten Schutzmaßnahmen werden daher einer ständigen Überprüfung unterzogen und aufgehoben, soweit es das Infektionsgeschehen zulässt. Wirken die ergriffenen Schutzmaßnahmen nicht, bleiben weitergehende Anordnungen jedoch vorbehalten. Nur durch die konse-quente Beachtung der Schutzmaßnahmen erscheint die notwendige Verlangsamung des In-fektionsgeschehens erreichbar. Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die Stadt Leipzig ist gemäß § 1 Abs. 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (SächsCoronaSchVO) sowie § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutz-gesetz (IfSGZuVO) sachlich zuständig. Sie ist weiterhin gemäß § 1 des Gesetzes zur Rege-lung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensge-setzes (VwVfG) auch örtlich zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung. Die o. g. Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, trifft die zu-ständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschrän-ken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen o-der Teile davon schließen. Die Anordnung der Schutzmaßnahmen dient der Verhinderung der ungehinderten Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, einem Krankheitserre-ger im Sinne von § 2 Nr. 1 IfSG. Weiterhin ist die Stadt Leipzig nach § 7 Abs. 2 der Säch-sCoronaSchVO aufgefordert, bei mehr als 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen verschärfende Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung eines Infektionsgeschehens zu ergreifen. Dieser Wert ist in der Stadt Leipzig überschritten, sodass ein Einschreiten zwingend erforderlich ist. Die getroffenen Maßnahmen müssen sich stets am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen. Sie müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das Ziel der Allgemein-verfügung, nämlich die Verlangsamung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, zu erreichen. Dabei ist die Gesundheit des Menschen als schützenswertes Gut von verfassungsmäßigem Rang in besonderer Weise zu würdigen. Um diesen Schutz zu gewährleisten, sind Infektionsketten zu vermeiden und Übertragungswege so zu minimieren, dass die Gesundheit den ihr zugedachten besonderen Schutz erfährt. Die angeordneten Maßnahmen dienen insgesamt genau diesem Schutzzweck und sind verhältnismäßig. Insbesondere sind sie die aktuell mildesten Maßnahmen zu Vermeidung einer ungehinderten Ausbreitung des neuartigen Coronavirus. Sie werden in Ausführung von § 7 SächsCoronaSchVO einer ständigen Überprüfung unterzogen und nur solange aufrechterhalten, wie es das Infektionsgeschehen gebietet.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leipzig in 04109 Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, Sitzanschrift (Besucheranschrift: Ordnungsamt, Sicherheitsbehörde, Prager Straße 118-136, 04137 Leipzig) Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form gemäß § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eingelegt werden.
Hierfür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Der Widerspruch kann unter ordnungsamt@leipzig.de durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 3a Abs. 2 S. 2, 3 VwVfG erhoben werden.
2. Der Widerspruch kann auch unter info@leipzig.de-mail.de durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz erhoben werden.
Hinweis: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Regelungsanordnungen im Tenor dieser Allgemeinverfügung haben kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Es besteht die sofortige Vollziehung. Die Bekanntgabe erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung. Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung der Stadt Leipzig über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 15.03.2000. Eine Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt ist nicht rechtzeitig möglich. Eine weitere Verzögerung der Anordnungen ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht vertretbar. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Einrücken in die Leipziger Volkszeitung und durch Aushang an der Bekanntgabestelle im Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig (Bekanntmachungstafeln in der Unteren Wandelhalle). Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 3 VwVfG ortsüblich bekannt gemacht, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten aufgrund der Sachlage untunlich ist. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung kann auf der Homepage der Stadt Leipzig abgerufen und eingesehen werden. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 IfSG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 IfSG, kann gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. m – r mit einem Bußgeld von bis zu 25 000,00 Euro geahndet werden. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer der Anordnung vorsätzlich zuwiderhandelt und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG genannte Krankheit oder einen in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger verbreitet.
Leipzig, den 27.10.2020
Burkhard Jung Oberbürgermeister