Neue Corona-Schutz Verordnung mit weiteren Lockerungen
An die Mitgliedsvereine des FVSL
Neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Lockerungen
Die neue Corona-Schutz-Verordnung, in Verbindung mit den aktualisierten Hygieneauflagen, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt tritt am 6. Juni 2020 in Kraft, lässt neuen Interpretationsspielraum zu und beinhaltet weitere Lockerungen für den Fußball. Insbesondere § 2 Satz 6 in Verbindung mit §§ 3,4 der Verordnung lässt Abweichungen bezüglich der Kontaktbeschränkung für das „Sporttreiben im Freien“ unter gewissen Voraussetzungen zu und wird durch die Hygieneauflagen (genauer Punkt 12) konkretisiert. Die Verordnung verlangt ein „eigenes schriftliches Hygienekonzept“, für dessen Umsetzung der SFV Empfehlungen zusammengefasst hat. Nach wie vor sind allerdings die kommunalen und städtischen Verordnungen obligatorisch.
Empfehlungen zur Umsetzung eines Hygienekonzeptes durch den Sächsischen Fußballverband vom 04.06.2020
Das Amt für Sport wird erst am Anfang der nächsten Woche die Pächter zu den aktualisierte Hygieneauflagen informieren.
Die Pächter haben ein eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und vorzuhalten, es ist aber nicht genehmigungspflichtig durch die Gesundheitsämter der Kommunen.